Norm
StGB §10 Abs1Rechtssatz
Das in § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB statuierte Kriterium der Unzumutbarkeit anderen Verhaltens ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; das heißt, daß der Entschuldigungsgrund nur dann vorliegt, wenn das Delikt unter den gegebenen Umständen und Motiven auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen aus dem Gesellschaftskreis des Täters begangen worden wäre, wogegen das subjektive Empfinden und/oder die individuelle Eigenart der Täterpersönlichkeit außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089638Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0150OS00106_9200000_001