Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Die dem Stadium eines strafbaren Versuches vorgelagerte straflose Vorbereitung ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuches. Die Annahme einer (bloßen) Vorbereitungshandlung müßte demnach folgerichtig schon zur Verneinung der entsprechenden Hauptfrage führen und kann somit nicht Inhalt einer Zusatzfrage sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089785Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0150OS00067_9200000_001