Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Wurde im Zusammenhang mit dem Abschluß des Untermietvertrages, in Wahrheit Hauptmietvertrages eine gesetzlich zulässige Räumungsvereinbarung getroffen, so bleibt diese grundsätzlich aufrecht mit der Wirkung, daß der Hauseigentümer auf Grund dieser und einer mit dem bisherigen Berechtigten aus dem Räumungsvergleich geschlossenen Rechtsnachfolgevereinbarung gemäß § 9 EO gegen den Hauptmieter Räumungsexekution führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069806Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0080OB00511_9100000_001