RS OGH 1992/9/24 8Ob511/91 (8Ob512/91)

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Wurde im Zusammenhang mit dem Abschluß des Untermietvertrages, in Wahrheit Hauptmietvertrages eine gesetzlich zulässige Räumungsvereinbarung getroffen, so bleibt diese grundsätzlich aufrecht mit der Wirkung, daß der Hauseigentümer auf Grund dieser und einer mit dem bisherigen Berechtigten aus dem Räumungsvergleich geschlossenen Rechtsnachfolgevereinbarung gemäß § 9 EO gegen den Hauptmieter Räumungsexekution führen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 511/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 511/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069806

Dokumentnummer

JJR_19920924_OGH0002_0080OB00511_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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