Norm
NTG §9Rechtssatz
Steht nicht fest, daß ein Entwurf bereits als endgültige Urkunde beabsichtigt war und durch ein vom Notar (oder Rechtsanwalt) verschuldetes Formgebrechen unwirksam geblieben ist, hat der Urkundenverfasser Anspruch auf (anteilmäßige) Entlohnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070811Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_007