Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Ein Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht (hier: Wiederkaufsrecht) ist nicht möglich; der Masseverwalter könnte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064545Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00542_9200000_004