RS OGH 1992/9/29 4Ob542/92, 2Ob513/94, 4Ob533/94, 2Ob305/97k, 2Ob278/97i

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

KO §21 Abs1

Rechtssatz

Ein Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht (hier: Wiederkaufsrecht) ist nicht möglich; der Masseverwalter könnte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 542/92
  • 2 Ob 513/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 513/94
  • 4 Ob 533/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 533/94
  • 2 Ob 305/97k
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 305/97k
    nur: Ein Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht ist nicht möglich; der Masseverwalter könnte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten. (T1); Beisatz: Hier: Option. (T2)
  • 2 Ob 278/97i
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 278/97i
    Auch; Beisatz: Hier: Im Übergabsvertrag eingeräumtes Wiederkaufsrecht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064545

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00542_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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