RS OGH 1992/9/29 4Ob542/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

KO §14 Abs2

Rechtssatz

An einem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nicht, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064124

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00542_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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