Norm
KO §14 Abs2Rechtssatz
An einem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nicht, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064124Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00542_9200000_002