Norm
UWG §1 C4Rechtssatz
Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Dass (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflusst werde, trifft nicht zu. - "Product Placement".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020