Norm
ASVG §175Rechtssatz
Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, ist es unbeachtlich, ob nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014