Norm
RAO §8Rechtssatz
Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des § 1 lit b WinkelschreiberV und aus Art IX Abs 1 Z 4 EGVG ergibt - das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies "für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013