Norm
GBG §85 Abs1Rechtssatz
Gemäß §§ 85 Abs 1, 98 GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010