RS OGH 1992/9/29 5Ob115/92, 6Ob2020/96v, 5Ob292/07p, 5Ob249/08s, 5Ob159/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

GBG §95 Abs1

Rechtssatz

Mangels der Möglichkeit von Zwischenerledigungen (95 Abs 1 GBG) stellt es grundsätzlich einen Abweisungsgrund dar, wenn die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, nicht so bezeichnet sind, wie sie im Grundbuch aufscheinen; aber auch diese Vorschrift lässt eine zweckorientierte Auslegung zu. Sie dient der vom Rechtsverkehr vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs und bietet daher dann keine Handhabe für die Abweisung eines Eintragungsgesuches, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens auszuschließen ist und auch dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems keinerlei Einbuße droht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 115/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 115/92
    Veröff: SZ 65/123 = NZ 1993,180
  • 6 Ob 2020/96v
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2020/96v
  • 5 Ob 292/07p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 292/07p
    Beisatz: Hingegen ist die Entscheidung von Zweifelsfragen ausgeschlossen. (T1)
  • 5 Ob 249/08s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 249/08s
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ein Grundbuchsantrag ist abzuweisen, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist. (T2); Bem: Hier: Im konkreten Fall fehlte jegliches Vorbringen, worauf die beantragte Anmerkung der Löschungsklage gestützt wurde. (T3)
  • 5 Ob 159/16t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 159/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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