Norm
GBG §95 Abs1Rechtssatz
Mangels der Möglichkeit von Zwischenerledigungen (95 Abs 1 GBG) stellt es grundsätzlich einen Abweisungsgrund dar, wenn die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, nicht so bezeichnet sind, wie sie im Grundbuch aufscheinen; aber auch diese Vorschrift lässt eine zweckorientierte Auslegung zu. Sie dient der vom Rechtsverkehr vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs und bietet daher dann keine Handhabe für die Abweisung eines Eintragungsgesuches, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens auszuschließen ist und auch dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems keinerlei Einbuße droht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017