Norm
RAO §8Rechtssatz
Dem Vertretungsrecht der Rechtsanwälte korrespondiert auch ein entsprechendes Recht der Parteien, nicht aber - ausgenommen die Fälle des absoluten Anwaltszwanges - die Pflicht, einen Anwalt beizuziehen und sich von ihn vertreten zu lassen. Jedermann kann in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten - soweit er selbst Partei oder Beteiligter ist - seine Interessen persönlich wahrnehmen, also auch Rechtsurkunden und Eingaben selbst verfassen und sie im eigenen Namen bei Gericht und Verwaltungsbehörden anbringen sowie im gerichtlichen und in Verwaltungsverfahren als Partei oder Beteiligter im eigenen Namen auftreten, soweit nicht kraft Gesetzes absolute Anwaltspflicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071725Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00069_9200000_004