Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Verbinden die angesprochenen Verbraucherkreise mit der Ankündigung einer "Neueröffnung" schlechthin aber auch die Vorstellung, daß sonstige übliche Eröffnungsvorteile, wie Warengeschenke und Werbegeschenke oder besondere Eröffnungsveranstaltungen, nur kurzfristig nach der Eröffnung gewährt bzw durchgeführt werden. Im allgemeinen wird zwar der Zeitraum, in welchem derartige Ankündigungen zulässig sind, je nach der Art der Eröffnungsveranstaltung drei Wochen übersteigen können; in Verbindung mit der weiteren Ankündigung "Verkauf nur kurze Zeit", welche vom Verkehr als Hinweis auf besonders kurzfristige Eröffnungsvorteile aufgefaßt wird, ist aber die zulässige Dauer einer solchen Eröffnungswerbung nur mit einem Zeitraum von etwa drei Wochen anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078360Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00076_9200000_002