RS OGH 1992/9/29 4Ob24/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
beobachten
merken

Norm

JN §99 Abs2

Rechtssatz

Patentrechte und Rechte aus einer Patentanmeldung stehen den in § 99 Abs 2 JN genannten Forderungsrechten näher, als etwa Urheberrechte; die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1, 33 Abs 3, 21 Abs 4 PatG ermöglichen eine Lokalisierung der aus einem Vertrag in Anspruch genommenen Rechte aus der österreichischen Patentanmeldung und aus dem österreichischen Zweig der europäischen Patentanmeldung mit dem Sitz des Patentamtes in Wien; ungeachtet des Umstandes, daß sich österreichische Patente auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, befinden sich diese Teile der in Anspruch genommenen Rechte auch am Sitz des Patentamtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046911

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00024_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten