Norm
JN §99 Abs2Rechtssatz
Patentrechte und Rechte aus einer Patentanmeldung stehen den in § 99 Abs 2 JN genannten Forderungsrechten näher, als etwa Urheberrechte; die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1, 33 Abs 3, 21 Abs 4 PatG ermöglichen eine Lokalisierung der aus einem Vertrag in Anspruch genommenen Rechte aus der österreichischen Patentanmeldung und aus dem österreichischen Zweig der europäischen Patentanmeldung mit dem Sitz des Patentamtes in Wien; ungeachtet des Umstandes, daß sich österreichische Patente auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, befinden sich diese Teile der in Anspruch genommenen Rechte auch am Sitz des Patentamtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046911Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00024_9200000_002