Norm
ABGB §469aRechtssatz
Im Eintragungsgesuch ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Löschungsverpflichtung eingetragen werden soll; die betreffende Anmerkung hat nämlich immer auch Aufschluß darüber zu geben, wem die Löschung des Pfandrechtes zugute kommen soll. Dieser Begünstigte, den § 469a ABGB ausdrücklich nennt, muß keineswegs der Nachhypothekar sein; die Anmerkung der vorbehaltslosen Löschungsverpflichtung ist vielmehr auch zugunsten jedes anderen Buchberechtigten wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011471Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_001