RS OGH 1992/9/29 5Ob115/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ABGB §469a
GBG §85

Rechtssatz

Im Eintragungsgesuch ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Löschungsverpflichtung eingetragen werden soll; die betreffende Anmerkung hat nämlich immer auch Aufschluß darüber zu geben, wem die Löschung des Pfandrechtes zugute kommen soll. Dieser Begünstigte, den § 469a ABGB ausdrücklich nennt, muß keineswegs der Nachhypothekar sein; die Anmerkung der vorbehaltslosen Löschungsverpflichtung ist vielmehr auch zugunsten jedes anderen Buchberechtigten wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011471

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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