RS OGH 1992/9/29 4Ob69/92 (4Ob70/92), 10Bkd2/12, 4Ob20/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

EGVG ArtIX Abs1 Z4
RAO §8
RAO §37 Abs2
WinkelschreibereiV §1 litb

Rechtssatz

"Berufsmäßig", "geschäftsmäßig" bzw "gewerbsmäßig" bedeuten in diesem Zusammenhang gleichermaßen einer regelmäßigen und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 69/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
  • 10 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 2/12
    Auch; Beisatz: Zur Auslegung sind die §§ 1 Abs 2 bis 6 GewO heranzuziehen. (T1)Beisatz: Bei Vereinen wird die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bereits dann vermutet, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Letzteres Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn bloß die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise irgendeinen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, was bereits dann der Fall ist, wenn die Vereinsmitglieder die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhalten, als wenn sie am freien Markt vergleichbare Leistungen durch befugte Gewerbetreibende bezogen hätten. (T2)
  • 4 Ob 20/13i
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 20/13i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit durch die Finanzbehörde ist für die Frage des Eingriffs in den Vertretungsvorbehalt irrelevant. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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