Norm
EGVG ArtIX Abs1 Z4Rechtssatz
"Berufsmäßig", "geschäftsmäßig" bzw "gewerbsmäßig" bedeuten in diesem Zusammenhang gleichermaßen einer regelmäßigen und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013