Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Auch eine Werbung mit Neuerungen, wie zB mit einer Geschäftseröffnung, muß wahr sein. Die Neueröffnung darf dabei nicht allzu lange zurückliegen, weil sonst beim Publikum der unrichtigen Eindruck entstehen kann, daß die angekündigte Neuerung gerader erst jetzt eingetreten sei. Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit einer Neuheit zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und der Warenart ab; sie läßt sich nur für den Einzelfall bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078359Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00076_9200000_001