RS OGH 1992/9/29 4Ob76/92, 4Ob2124/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Auch eine Werbung mit Neuerungen, wie zB mit einer Geschäftseröffnung, muß wahr sein. Die Neueröffnung darf dabei nicht allzu lange zurückliegen, weil sonst beim Publikum der unrichtigen Eindruck entstehen kann, daß die angekündigte Neuerung gerader erst jetzt eingetreten sei. Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit einer Neuheit zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und der Warenart ab; sie läßt sich nur für den Einzelfall bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 76/92
    Veröff: WBl 1993,96
  • 4 Ob 2124/96y
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2124/96y
    Auch; Beisatz: Ausdrücke, die auf Neuheit hindeuten, müssen als Angaben im Sinn des § 2 UWG wahr sein. Eine solche Werbung darf auch nicht allzu lang fortgesetzt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078359

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00076_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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