Norm
GBG §85 Abs1Rechtssatz
Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn die Antragstellerin die Anmerkung der Löschungsverpflichtung hinsichtlich laufender Nummern des C - Blattes verlangte und nicht jeweils auch die Kleinbuchstaben zuordnete, da kein Zweifel daran bestehen kann, daß auch trotz des Umstandes, daß bei den betreffenden Nummern nicht nur Hypotheken, sondern auch (andere) Löschungsverpflichtungen und Vorrangseinräumungen eingetragen sind, nur die jeweiligen Pfandrechte gemeint waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061036Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_005