Norm
ABGB §6Rechtssatz
Geht man davon aus, daß eine statische Verweisung auf eine geltendes Gesetz im Kollektivvertrag zulässig ist (siehe Arb 10.815 mwH), dann muß der Normadressat dann, wenn trotz zwischenzeitiger Gesetzesänderung eine ausdrückliche Verweisung auf das inzwischen außer Kraft getretene Gesetz unverändert beibehalten wird, jedenfalls auch die von den Kollektivvertragsparteien nach wie vor zitierte, außer Kraft getretene Gesetzesbestimmung bei Auslegung der Kollektivvertragsnorm berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008758Dokumentnummer
JJR_19920930_OGH0002_009OBA00603_9200000_001