Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, werden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall aufgezählt, der in Wahrheit jedoch viel weitere Begriff der Betreuung umfasst jedoch nicht nur die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig - seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013