RS OGH 1992/10/1 7Ob592/92, 10Ob517/95 (10Ob520/95), 10Ob502/96, 2Ob211/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Aa

Rechtssatz

In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, werden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall aufgezählt, der in Wahrheit jedoch viel weitere Begriff der Betreuung umfasst jedoch nicht nur die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig - seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken lassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 592/92
  • 10 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
  • 10 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 502/96
    Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand nach § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T1)
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
    Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Beistellung von Geldmitteln an die Großeltern kommt ebenso wenig als Betreuungsmaßnahme des Elternteils in Betracht, wie telefonische oder auf elektronischen Weg hergestellte Kontakte mit dem Kind. Auch dass der Elternteil „alle Entscheidungen trifft“, hat mit der Betreuung nichts zu tun. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten