Norm
Zusatzbedingungen für die landwirtschaftliche Gesamtfeuerversicherung ArtV 2Rechtssatz
Art V 2 der Zusatzbedingungen, wonach Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren weder dauernd noch vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe wie Heu, Stroh usw lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquelle verwendet werden dürfen, stellt eine Obliegenheit dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081227Dokumentnummer
JJR_19921001_OGH0002_0070OB00020_9200000_002