- 1 Ob 614/92
Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108
- 7 Ob 531/93
Veröff: ÖA 1993,145
- 7 Ob 620/93
- 1 Ob 550/94
- 1 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/157
- 10 Ob 2104/96a
Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2104/96a
nur: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1); Beisatz: Notstandshilfe. (T2)
- 3 Ob 503/96
nur: Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T3) Veröff: SZ 69/33
- 3 Ob 2202/96m
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
Beis wie T2
- 1 Ob 180/97w
- 3 Ob 194/97v
nur T3
- 1 Ob 260/97k
nur T1
- 10 Ob 87/98m
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 299/98h
Auch
- 5 Ob 10/99b
Auch; nur T3; Beisatz: Zum Ausscheiden einer öffentlich-rechtlichen Leistung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es, wenn eine Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll. (T4)
- 1 Ob 76/99d
- 7 Ob 48/00k
Vgl auch
- 1 Ob 108/01s
Beis wie T4; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T5)
- 6 Ob 257/01i
auch; Beis wie T4
- 1 Ob 49/02s
Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für EU-Förderungen, die der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen dienen. (T6); Veröff: SZ 2002/39
- 7 Ob 174/02t
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn derartige Leistungen der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zukommen, sind sie als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren. (T7); Beisatz: Hier: Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten. (T8)
- 7 Ob 167/02p
Vgl auch; Beis wie T7
- 7 Ob 152/03h
Beis wie T5; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)
- 1 Ob 157/03z
Vgl auch; Beisatz: Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) ist wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren. (T10)
- 6 Ob 8/03z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon
6 Ob 257/01i). (T11)
- 6 Ob 237/03a
Auch
- 7 Ob 170/04g
Beis wie T10; Beisatz: Ein nach den §§ 9 ff KBGG gewährter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist jedoch nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T12); Veröff: SZ 2004/135
- 7 Ob 225/04w
nur T1; Beis wie T11
- 10 Ob 96/05y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
- 8 Ob 140/05d
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Keine Einbeziehung der Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient. (T13)
- 7 Ob 284/06z
Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998. (T14)
- 8 Ob 164/06k
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
- 2 Ob 59/07a
Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8, Vgl Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/64
- 7 Ob 130/08f
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11
- 3 Ob 160/08p
Vgl; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T15); Veröff: SZ 2008/143
- 6 Ob 200/08t
Vgl aber; Beisatz: Mit der Neuregelung des
§ 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16); Beisatz: Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet. (T17)
- 6 Ob 219/08m
Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17
- 7 Ob 223/08g
Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in
§ 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen
§ 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe
RS0124409). (T18)
- 10 Ob 112/08f
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in
§ 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19); Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20); Veröff: SZ 2009/24
- 10 Ob 8/09p
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20
- 10 Ob 7/09s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20
- 10 Ob 40/09v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20
- 4 Ob 133/09a
Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T21)
- 8 Ob 8/09y
Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines anderen Kindes gegen die bezugsberechtigte Mutter einzubeziehen. (T22)
- 10 Ob 76/09p
Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T23)
Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (
§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T24)
- 2 Ob 253/09h
Auch; Auch Beis wie T4; Vgl Beis wie T20; Vgl Beis wie T23; Beisatz: Hinsichtlich der Einkommenswirksamkeit verschiedener öffentlich-rechtlicher Leistungen wird von der Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Unterhaltsberechtigten einerseits und des Unterhaltspflichtigen andererseits vorgenommen. (T25)
Beisatz: Hier: Studienbeihilfe. (T26)
Bem: Vgl auch
3 Ob 160/08p hinsichtlich Ausgleichszulage,
6 Ob 89/01h hinsichtlich Familienbeihilfe und
10 Ob 112/08f ua hinsichtlich Kinderbetreuungsgeld. (T27)
Veröff: SZ 2010/5
- 1 Ob 22/09f
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23
- 6 Ob 72/10x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T23
- 7 Ob 166/10b
Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T28)
Veröff: SZ 2010/137
- 7 Ob 32/12z
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 32/12z
Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5
- 8 Ob 1/13z
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 1/13z
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Zum Krankenhaus-Taggeld siehe nunmehr RS0128528. (T29)
- 1 Ob 149/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
Vgl; Beis wie T13
- 10 Ob 110/15x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
Beis wie T6
- 9 Ob 27/16k
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T25
- 1 Ob 149/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 149/16t
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 4 Ob 7/17h
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 7/17h
- 8 Ob 16/19i
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11
- 3 Ob 109/20f
Vgl; Beisatz: Kostenlose Wohnmöglichkeit im ausländischen Staat. (T30)