RS OGH 1992/10/7 1Ob31/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1992
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Norm

MRK Art5 Abs5 III2
MRK Art5 Abs5 V1
StPO §176 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Konventionsverstoß vorliegt, kann ein Fall, in dem es verabsäumt wurde, überhaupt einen richterlichen Haftbefehl einzuholen, in den Rechtswirkungen nicht mit Fällen gleichgestellt werden, in denen zwar ein Richter entschied, ihm aber Formalfehler unterliefen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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