Norm
MRK Art5 Abs5 III2Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Konventionsverstoß vorliegt, kann ein Fall, in dem es verabsäumt wurde, überhaupt einen richterlichen Haftbefehl einzuholen, in den Rechtswirkungen nicht mit Fällen gleichgestellt werden, in denen zwar ein Richter entschied, ihm aber Formalfehler unterliefen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011