RS OGH 1992/10/7 1Ob3/92, 4Ob502/95, 3Ob50/95, 1Ob45/97t, 8Ob309/97t, 4Ob143/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1992
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Norm

JN §25

Rechtssatz

Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. War der Richter von Prozessbeginn an beteiligt, ist das Verfahren ab einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben, bei Richterwechsel wie hier vom Eintritt des (erfolgreich) abgelehnten Richters an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
    Veröff: SZ 65/125
  • 4 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 502/95
  • 3 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 50/95
    Auch; nur: Nichtig ist schon angesichts des Gebotes des Art 6 MRK nach einem "fair trial" jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam. (T1)
  • 1 Ob 45/97t
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 45/97t
    Auch
  • 8 Ob 309/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 309/97t
    Vgl aber; Beisatz: Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichten. Prozeßhandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen durchgeführt hat, sind daher von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen. (T2) Veröff: SZ 71/24
  • 4 Ob 143/10y
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 143/10y
    Auch; Veröff: SZ 2011/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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