Norm
GBG §61 B2Rechtssatz
Selbst wenn dem Klagebegehren nur wegen eines Grundes, auf den die Löschungsklage nicht gestützt werden könnte, weil die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten wird (hier Anfechtung wegen groben Undanks, die nur zur Auflösung ex nunc führen kann, SZ 26/135), stattgegeben werden sollte, hat dies gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen, weil das Grundbuchsgericht nur formal zu prüfen hat, ob ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und nicht, aus welchem Grund dieses ergangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060655Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009