RS OGH 1992/10/8 8Ob1632/92, 2Ob325/98b, 7Ob2/00w, 5Ob74/09g

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Norm

GBG §61 B2

Rechtssatz

Selbst wenn dem Klagebegehren nur wegen eines Grundes, auf den die Löschungsklage nicht gestützt werden könnte, weil die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten wird (hier Anfechtung wegen groben Undanks, die nur zur Auflösung ex nunc führen kann, SZ 26/135), stattgegeben werden sollte, hat dies gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen, weil das Grundbuchsgericht nur formal zu prüfen hat, ob ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und nicht, aus welchem Grund dieses ergangen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1632/92
    Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1632/92
    Veröff: RZ 1994/40 S 115
  • 2 Ob 325/98b
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 325/98b
    Auch; nur: Dies hat gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen. (T1)
  • 7 Ob 2/00w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 2/00w
    nur T1 nur: Dies hat gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. (T2)
  • 5 Ob 74/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
    Vgl; Beisatz: Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über die in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060655

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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