RS OGH 1992/10/12 4Bkd5/91, 1Bkd11/99, 9Bkd2/99, 4Bkd5/91, 8Bkd1/00 (8Bkd2/00), 15Bkd4/09, 12Bkd2/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, verlangt eine weit größere Zurückhaltung bei ehrenrührigen Äußerungen als einen bloßen Verzicht auf Angriffe, zu welchen der Wahrheitsbeweis nicht erbringbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 5/91
    Entscheidungstext OGH 12.10.1992 4 Bkd 5/91
  • 1 Bkd 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99
    Beisatz: Anwaltliche Äußerungen über das berufliche Wirken von Standeskollegen stellen einen äußerst sensiblen Bereich dar, der nicht nur aus kollegialer Fairness, sondern auch wegen des allgemeinen Standesansehens dem Gebot extremer Zurückhaltung unterliegt. (T1)
  • 9 Bkd 2/99
    Entscheidungstext OGH 19.06.2000 9 Bkd 2/99
    Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Berechtigung des persönlichen Angriffes gegen einen Standeskollegen kommt es nur auf das subjektive Wissen des Disziplinarbeschuldigten (im Zeitpunkt der Erhebung der Beschuldigung), nicht aber darauf an, ob ein Dritter vom Disziplinarbeschuldigten selbst gar nicht geltend gemachte Vorwürfe gegen den Standeskollegen vorbringen könnte. (T2)
  • 4 Bkd 5/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.2001 4 Bkd 5/91
    Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt als qualifizierter Jurist hat sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen und jede unsachlichen und beleidigenden Äußerungen zu unterlassen. (T3)
  • 8 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 8 Bkd 1/00
    Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit ehrenrühriger Vorwürfe gegen Berufskollegen setzt eine sorgfältige Sondierung der dazu vorliegenden Verdachtsquellen und Beweisquellen voraus. (T4)
  • 15 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 09.11.2009 15 Bkd 4/09
    Vgl auch; Beisatz: Wenngleich grundsätzlich gegen eine „Hilfe" durch Mandanten beim Verfassen von Schriftsätzen kein Einwand besteht, stellt die Formulierung in einem Schriftsatz „dass es vielleicht in der Kanzlei des Klagsvertreters üblich sein mag, dass Mandanten bei Schriftsätzen behilflich sind oder diese sogar selbst erstellen" eine Harabwürdigung des gegnerischen Anwalts, also einen persönlichen Angriff auf diesen und ein unnötiges „In den Streit-Ziehen" dar. (T5)
    Beisatz: Auch einem Rechtsanwaltsanwärter mit kleiner Legitimationsurkunde ist zuzumuten, dass er die Standeswidrigkeit eines derartigen Vorgehens erkennt und schon nach dem normalen Sprachgebrauch wahrnimmt, dass das inkriminierte Vorbringen eine Herabsetzung und Verhöhnung bedeutet. (T6)
  • 12 Bkd 2/10
    Entscheidungstext OGH 29.11.2010 12 Bkd 2/10
  • 15 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 27.06.2011 15 Bkd 4/09
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis abweichend von T6: siehe RS126992. (T7)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 26 Os 14/15a
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 26 Os 14/15a
    Vgl auch
  • 26 Ds 12/18s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2019 26 Ds 12/18s
    Vgl
  • 27 Ds 2/19d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 27 Ds 2/19d
    Vgl
  • 23 Ds 4/19v
    Entscheidungstext OGH 08.06.2020 23 Ds 4/19v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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