Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, verlangt eine weit größere Zurückhaltung bei ehrenrührigen Äußerungen als einen bloßen Verzicht auf Angriffe, zu welchen der Wahrheitsbeweis nicht erbringbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020