RS OGH 1992/10/13 11Os103/92, 12Os50/11m, 15Os17/12g, 12Os52/12g, 12Os80/12z

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann undeutlich, wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, welche Handlungen mit welchem Willen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes begangen hat. Aus dem bloßen Offenbleiben von Handlungselementen, die weder für die Beweisfrage, noch für die rechtliche Beurteilung Belang haben - wie etwa dem genauen Wortlaut einer sinngemäß eindeutig erfaßten Äußerung - kann sich ein solcher Mangel nicht ergeben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 103/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 11 Os 103/92
  • 12 Os 50/11m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 12 Os 50/11m
    Vgl auch
  • 15 Os 17/12g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 17/12g
    Auch; nur: Ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann undeutlich, wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, welche Handlungen mit welchem Willen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes begangen hat. (T1)
  • 12 Os 52/12g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 52/12g
    Vgl auch
  • 12 Os 80/12z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 12 Os 80/12z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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