Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann undeutlich, wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, welche Handlungen mit welchem Willen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes begangen hat. Aus dem bloßen Offenbleiben von Handlungselementen, die weder für die Beweisfrage, noch für die rechtliche Beurteilung Belang haben - wie etwa dem genauen Wortlaut einer sinngemäß eindeutig erfaßten Äußerung - kann sich ein solcher Mangel nicht ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012