Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Zweifellos ist es auf den angemessenen, in Geld zu zahlenden Hauptmietzins von Einfluss, ob der Mieter neben der Zahlung von Geld auch andere Leistungen zu erbringen hat. Je größer die Belastung durch solche Leistungen ist, desto geringer wird der angemessene in Geld zu entrichtende Hauptmietzins sein. Handelt es sich bei diesen Leistungen um die übernommene Hausreinigung und Schneeräumung samt Streuen bei Glatteis, so sind dies zwar Leistungen, die der Vermieter zu erbringen hätte, deren Kosten er aber unter dem Titel Betriebskosten vom Mieter neben dem angemessenen Hauptmietzins als Zinsbestandteil begehren könnte. Da die Antragstellerin Mieterin des ganzen Hauses ist und der von ihr begehrte Betrag, um den der Hauptmietzins wegen der Übernahme dieser Arbeiten vermindert werden soll, den tarifmäßigen Hausbesorgerkosten entspricht, besteht kein Anlass, den hiefür festgestellten Betrag bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010