Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Durch die Unternehmensveräußerung während des Verfahrens wird einem auf § 12 Abs 4 MRG gestützten Antrag der Boden entzogen. Scheidet der eine Unternehmensveräußerung beabsichtigende Mieter aus dem Verfahren nach § 12 Abs 4 MRG aus und tritt der Unternehmenserwerber mit Zustimmung des Vermieters zum Parteiwechsel in das Verfahren ein, so kann der Unternehmenserwerber zwar ein über einen Antrag nach § 12 Abs 4 MRG eingeleitetes Verfahren nicht erfolgreich fortsetzen, weil er eben kein Hauptmieter ist, der eine Unternehmensveräußerung erst beabsichtigt. In der Zustimmung zum Parteiwechsel in dem Verfahren, das die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses zum Gegenstand hat, liegt aber auch das schlüssige Begehren nach dem in einem solchen Verfahren bestimmten Hauptmietzins gegenüber dem Unternehmenserwerber. Seit dem Parteiwechsel handelt es sich daher um ein zwischen Mieter und Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 12 Abs 3 MRG anhängiges Verfahren auf Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070428Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB00138_9200000_001