Norm
StGB §287Rechtssatz
Sind die Trinkmengen und Trinkzeiten nicht mehr objektivierbar, so ist das gesamte Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Umfanges seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095956Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0110OS00100_9200000_001