RS OGH 1992/10/13 11Os100/92 (11Os101/92)

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

StGB §287

Rechtssatz

Sind die Trinkmengen und Trinkzeiten nicht mehr objektivierbar, so ist das gesamte Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Umfanges seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 100/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 11 Os 100/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095956

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0110OS00100_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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