Norm
ASGG §82 Abs4Rechtssatz
Nimmt jedoch der Versicherte eine Präzisierung des Klagebegehrens vor, dann sind die Sozialgerichte an dieses Begehren gebunden und können nicht mehr zusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085931Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00235_9200000_004