Norm
ASVG §208Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dann, wenn ein Krankengeldanspruch zu einer Versehrtenrente tritt oder wenn während des Laufes einer Versehrtenrente dem Versehrten Anstaltspflege gewährt wird, ein Ruhen nur in Ansehung jener Erhöhungen der Rente stattfinden, die eine Folge der Verschlechterung des Zustands der Versehrten sind, die zum Krankenstand oder zum Krankenhausaufenthalt führt; an den bis dahin zu Recht bezogenen Leistungen sollte sich aber insoweit nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014