RS OGH 1992/10/13 11Os105/92, 13Os90/21s

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

FinStrG §17 Abs6

Rechtssatz

Der Verfall steht zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf dann außer Verhältnis, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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