Norm
FinStrG §17 Abs6Rechtssatz
Der Verfall steht zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf dann außer Verhältnis, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022