Norm
ABGB õ530 ARechtssatz
Der gesonderten Eintragung der Dienstbarkeit des Wohnrechtes neben der Reallast des Ausgedinges ( für die sonstigen Versorgungsleistungen ) steht nicht entgegen, daß das Wohnrecht Teil umfassender Versorgungsleistungen ist, die sich der Übergeber einer Liegenschaft ausbedungen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015