Norm
ABGB §424Rechtssatz
Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis; auch in einer einvernehmlichen Aufhebung des Übergabsvertrages, die den Parteien wegen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, liegt ein gültiger Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung. Der Angabe anderer "Gründe", speziell solcher für die Vertragsaufhebung, bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010