Norm
ABGB §521Rechtssatz
An einer ideellen Liegenschaftshälfte darf ein Wohnungsrecht nicht eingetragen werden; dieser Zustand darf auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß das seinerzeit ob der ganzen Liegenschaft einverleibte Wohnungsrecht nun ob einer Liegenschaftshälfte gelöscht wird; da aber zugunsten eines Miteigentümers eine Dienstbarkeit an der ganzen gemeinschaftlichen Sache begründet werden kann, steht ein Eigentumserwerb an einer Liegenschaftshälfte der Aufrechterhaltung der Einverleibung des Wohnungsrechtes an der ganzen Liegenschaft nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011816Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB00143_9200000_002