Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2Rechtssatz
§ 367 Abs 2 ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085523Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008