Norm
StPO §72Rechtssatz
Die dienstliche Vorbefassung mit einer im Rechtsmittelverfahren relevanten Frage allein kann - soferne kein Ausschließungsgrund vorliegt - Befangenheit des richterlichen Organwalters nur dann begründen, wenn zusätzlich Gründe angegeben und dargetan werden, die bei objektiver Beurteilung die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen geeignet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097025Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0140NS00014_9200000_001