RS OGH 1992/10/13 14Ns14/92, 13Ns5/03, 13Ns20/03

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Die dienstliche Vorbefassung mit einer im Rechtsmittelverfahren relevanten Frage allein kann - soferne kein Ausschließungsgrund vorliegt - Befangenheit des richterlichen Organwalters nur dann begründen, wenn zusätzlich Gründe angegeben und dargetan werden, die bei objektiver Beurteilung die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen geeignet sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097025

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0140NS00014_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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