Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Ein die Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Zeugen betreffender Aktenvermerk des Untersuchungsrichters bindet die Tatrichter nicht und ist daher - mangels Einflusses auf den Umfang des Beweisverfahrens - nicht als Akt vorgreifender Beweiswürdigung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098520Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0110OS00099_9200000_001