RS OGH 1992/10/13 10ObS248/92 (10ObS249/92, 10ObS250/92), 10ObS20/96, 10ObS46/97f, 10ObS325/97k, 10O

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

ASVG §175
ZPO §503 E4c20

Rechtssatz

Die Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft ein mit dem Unfallgeschehen vergleichbares Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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