Norm
AußStrG §9 A2aRechtssatz
Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. So sind Eventualbegehren und Eventualanträge gestattet, die nur für den Fall erhoben werden, dass dem zuvor gereihten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Die Partei, die ihrem Hauptantrag einen oder mehrere Eventualanträge beifügt, gibt zu erkennen, dass ihr Rechtsschutzziel durch aufrechte Erledigung des vorgereihten Antrages erreicht ist und sie nur für den Fall der Abweisung die Entscheidung über den Eventualantrag anstrebt, dem bei Stattgebung des Hauptantrages ohnedies die Rechtsgrundlage entzogen ist (hier: Nichtigkeitsklage verbunden mit Wiedereinsetzungsanträgen und Widerspruch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017