RS OGH 1992/10/14 3Ob98/92, 3Ob186/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1992
beobachten
merken

Norm

EO §216 Abs2 IIIg

Rechtssatz

Bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Prozeßkosten und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs. 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, gemäß § 216 Abs. 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 98/92
    Veröff: SZ 65/131 = RPflSlgE 1993/50
  • 3 Ob 186/02b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 186/02b
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Prozesskosten" in § 216 Abs 2 EO bezieht sich nicht auf die Kosten eines Anfechtungsprozesses, sondern nur auf jene Kosten, die im Titelprozess gegen den Primärschuldner aufgewendet und gerichtlich bestimmt wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005058

Dokumentnummer

JJR_19921014_OGH0002_0030OB00098_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten