Norm
ABGB §884Rechtssatz
War auch zwischen den Parteien die Abgabe einer Erklärung (hier: Geltendmachung einer Wertsicherungsnachforderung) mit eingeschriebenem Brief vereinbart, so reicht doch nach dem Formzweck dieser Abrede ein einfacher Brief aus, wenn dessen Empfang zugestanden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012