RS OGH 1992/10/15 7Ob1618/92, 2Ob13/02d, 1Ob198/02b, 7Ob101/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
RAO §34 Abs3 Z1

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1618/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1618/92
  • 2 Ob 13/02d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 13/02d
    nur: Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt. (T1)
  • 1 Ob 198/02b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 198/02b
    nur: Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. (T2)
    Beisatz: Der mittlerweilige Stellvertreter, der seine Funktion kraft eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts ausübt, verwaltet das in den Nachlass fallende Unternehmen des verstorbenen Rechtsanwalts als Sondervermögen. Die Forderung aus dem Anderkonto fällt, jedenfalls solange die durch den Zweck der Kanzleiliquidierung gebotene Bindung dieses Treuguts andauert, nicht in die Verfügungsgewalt der Erben. (T3)
    Veröff: SZ 2002/126
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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