RS OGH 1992/10/15 12Os75/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

StGB §293

Rechtssatz

Der - im weitesten Sinn zu verstehende (EBRV 1971,444) - Begriff Beweismittel umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht (oder eine Verwaltungsbehörde) von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen. Kraft einzelner Sonderbestimmungen scheiden von den Beweismitteln im weitesten Sinn Zeugen in bezug auf ihre Aussage, Sachverständige in bezug auf Befund und Gutachten (§ 288 StGB), öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 255 StGB), Grenzzeichen und Wasserstandszeichen (§ 230 StGB) aus dem Schutzbereich des § 293 StGB aus. Nichts anderes gilt nach § 223, 224 StGB für falsche (unechte) und verfälschte, somit für solche Absichtsurkunden (§ 74 Z 7 StGB), die über die Identität des Ausstellers täuschen oder die inhaltlich nachträglich verändert wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096405

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0120OS00075_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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