Norm
StGB §293Rechtssatz
Ob ein Beweismittel falsch ist, ist nicht nach den Kriterien des § 223 StGB zu beurteilen; maßgebend ist vielmehr, ob es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. Echte Urkunden unwahren Inhalts ("Lugurkunden") erfüllen daher die deliktsspezifische Objektsqualität des § 293 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096398Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0120OS00075_9200000_002