RS OGH 1992/10/15 12Os102/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

StPO §451
StPO §481

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Verfahren steht das Beschwerderecht nicht nur den Parteien im engeren Sinn zu, sondern allen ein rechtlich anerkanntes Interesse verfolgenden Beteiligten. Zum Kreis dieser "Beteiligten" zählt jedenfalls der Privatbeteiligte, der demnach zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auch dann legitimiert ist, wenn er einen ausdrücklichen Antrag auf gesetzliche Bestrafung (Subsidiaranklage) noch nicht gestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101668

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0120OS00102_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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