Norm
StPO §451Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren steht das Beschwerderecht nicht nur den Parteien im engeren Sinn zu, sondern allen ein rechtlich anerkanntes Interesse verfolgenden Beteiligten. Zum Kreis dieser "Beteiligten" zählt jedenfalls der Privatbeteiligte, der demnach zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auch dann legitimiert ist, wenn er einen ausdrücklichen Antrag auf gesetzliche Bestrafung (Subsidiaranklage) noch nicht gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101668Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0120OS00102_9200000_001