RS OGH 1992/10/15 8Ob1652/92, 7Ob2063/96z, 1Ob2341/96p, 7Ob319/03t, 1Ob179/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

ABGB §879 BI
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1295 IIF7h
ABGB §1295 III
ABGB §1486

Rechtssatz

In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
  • 7 Ob 2063/96z
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2063/96z
  • 1 Ob 2341/96p
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p
    Beisatz: Hier: Eine Treu und Glauben widersprechende Vorgangsweise liegt vor, wenn das gesamte erstinstanzliche Verfahren hindurch behauptet wurde, die gelieferte Ware sei nicht mängelfrei gewesen, während entgegen diesem Vorbringen in erster Instanz im Rechtsmittelverfahren überraschend behauptet, die von der klagenden Partei gelieferte Ware sei mängelfrei gewesen, die Fälligkeit sei also schon mit Zugang der Rechnung eingetreten und der Anspruch deshalb (unter Bedachtnahme auf Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des Ruhens) verjährt. (T1)
  • 7 Ob 319/03t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 319/03t
  • 1 Ob 179/10w
    Entscheidungstext OGH 20.11.2010 1 Ob 179/10w
    nur: In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht Treu und Glauben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0103007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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