TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/31 2002/06/0152

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2004
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §20 Z1;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 litb;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der K GmbH in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. August 2002, Zl. FA13A-12.10 K 4-02/34, betreffend Untersagung eines Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandesberg, Kirchengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Juli 1994 war an die P. K & Co GesmbH mit Sitz in G, der Auftrag ergangen, das auf dem Grundstück Nr. 173/2 der Katastralgemeinde R ohne baubehördliche und naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellte Bauwerk in Holzbauweise, nämlich eine 2,80 m x 3,65 m große Holzhütte samt überdachter Terrasse innerhalb einer Frist von vier Wochen abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, weil das bezeichnete Grundstück nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde - wie auch die gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gerichtete Vorstellung - als unbegründet abgewiesen.

Die gegen den Vorstellungsbescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/06/0007-8, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Dem rechtskräftigen Abbruchsauftrag wurde nach den im Aktenvermerk des Sachbearbeiters der belangten Behörde vom 29. Juli 2002 festgehaltenen Angaben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde Folge geleistet.

Mit der an die Baubehörde erster Instanz gerichteten Eingabe der K GmbH mit Sitz in G vom 5. April 2002 zeigte nunmehr diese Gesellschaft die "vorübergehende" Aufstellung einer transportablen Holzhütte im Ausmaß von ca. 2,8 m x 3,6 m "als Unterstand und zum Verstauen von Werkzeug zwecks Bearbeitung des Waldes" auf dem der P. K & Co GesmbH gehörenden Grundstück Nr. 173/2 KG R an. Die dieser Eingabe angeschlossenen Pläne sind mit jenen des den Gegenstand des genannten Vorerkenntnisses bildenden Verfahrens ident.

Mit dem undatierten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, welcher der beschwerdeführenden Gesellschaft am 29. April 2002 zugestellt wurde, wurde dieser die Durchführung des angezeigten Vorhabens untersagt, weil die Errichtung der Holzhütte mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch stehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juni 2002 im Wesentlichen aus dem gleichen Grunde abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass im Verfahren nicht behauptet, bescheinigt oder sonst wie hervorgekommen sei, dass die gegenständliche Holzhütte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden solle. Sie sei somit kein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG. Es liege vielmehr zumindest Anzeigepflichtigkeit vor. Gemäß § 20 Abs. 2 lit. b Stmk. BauG sei die Errichtung von Nebengebäuden, sofern der an den Bauplatz angrenzende Eigentümer von Grundflächen durch Unterfertigung der Baupläne sein Einverständnis erklärt habe, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Eine solche Unterfertigung sei nicht vorhanden. Auch die Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z. 3 Stmk. "BauG" (Anm.: gemeint offenbar: Stmk. ROG 1974) komme nicht zur Anwendung, weil sich diese Bestimmung nur auf Bauten beziehe, die in unmittelbarem Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf dem selben Grundstück errichtet werden sollten. Dies sei hier nicht der Fall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, dürfen im Freiland nur Neu- und Zubauten errichtet werden, a) die für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 Z. 1 (Anm.: das betrifft Erwerbsgärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze für Müll, Altmaterial und deren Behandlung, Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und - versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungs- und - reinigungsanlagen) oder b) für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind oder c) wenn ein Auffüllungsgebiet festgelegt ist.

Im Beschwerdefall könnte auf Grund der Sachlage nur lit. b der genannten Gesetzesbestimmung angesprochen sein.

Nach § 19 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, sind - sofern nicht eine der in §§ 20ff genannten Ausnahmen zutreffen - grundsätzlich alle Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig.

Gemäß § 20 Abs. 2 lit. b Stmk. BauG sind die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden anzeigepflichtig, sofern der an den Bauplatz angrenzende Eigentümer von Grundflächen durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 Stmk. BauG sind die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung sind bewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Gemäß § 33 Stmk. Abs. 4 Z. 1 lit. b Stmk. BauG hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt.

In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, sie habe eindeutig bereits in ihrer Bauanzeige auf den beabsichtigten Verwendungszweck als Gerätehütte und Unterstand "zwecks Bearbeitung des Waldes" verwiesen. Es handle sich beim gegenständlichen Projekt in Wahrheit um ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG. Die - möglicherweise unnötige - "Bauanzeige" der damals unvertretenen Beschwerdeführerin könne daran nichts ändern. Es sei tatsächlich auch keine Bauanzeige im Sinne des § 20 Stmk. BauG beabsichtigt gewesen. Schon aus diesem Grunde sei ein Vorgehen der Behörde nach § 33 Stmk. BauG rechtswidrig gewesen. Im Übrigen "decke" die belangte Behörde eine Reihe von den Gemeindebehörden unterlaufenen Verfahrensfehlern, auf die sie einzugehen gehabt hätte.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Eingabe vom 5. April 2002 lediglich um eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG, nicht aber um eine Bauanzeige gemäß § 20 Stmk. BauG gehandelt habe. Sie hätte also den Berufungsbescheid zu beheben und der Baubehörde zweiter Instanz den Auftrag zu erteilen gehabt, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 - GemO), LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.

Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Vorstellungsbehörde als Aufsichtsbehörde lediglich über die Frage zu entscheiden hat, ob die vorstellungswerbende Partei durch die Bescheide der Gemeindebehörden in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Eine weitergehende Prüfung steht ihr hingegen nicht zu. Wurden subjektiv-öffentliche Rechte der vorstellungswerbenden Partei nicht verletzt, ist die Vorstellungsbehörde trotz von ihr nicht gebilligter Gesetzesanwendung nicht zur Bescheidaufhebung befugt.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt stellt, es liege gar kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor, weil die geplante Holzhütte ein Nebengebäude zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 21 Abs. 1 Stmk. BauG sei, so ist ihr im Einklang mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass sie in keinem Verfahrensstadium behauptet oder bescheinigt hat, dass sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt bzw. einen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt (nur dann kann im Sinne der hg. Judikatur von einer Tätigkeit "im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft" gemäß § 21 Abs. 1 Stmk. BauG gesprochen werden), im Zuge dessen jene Tätigkeiten anfielen, die im Antrag erwähnt sind ("..Bearbeiten des Waldes.."). Diese Tätigkeiten können auch außerhalb eines solchen Betriebes durchgeführt werden und bedingen sohin das Vorliegen eines solchen Betriebes nicht eo ipso. Welches die Kriterien einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind, wurde bereits im oben zitierten Vorerkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/06/0007, ausführlich dargelegt, auf welche Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Ist aber kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und damit ein Nebengebäude im Sinne des § 21 Abs. 1 Stmk. BauG gegeben und liegt auch kein Kleinhaus im Bauland im Sinne des § 20 Z. 1 Stmk. BauG vor, so ist grundsätzlich von einer Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens auszugehen.

Die Errichtung der Holzhütte im Freiland wurde daher gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. BauG zu Recht von den Baubehörden untersagt. Eine von der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde aufzugreifende Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der beschwerdeführenden Partei kann darin nicht erkannt werden.

Die Beschwerde war sohin gemäß 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2004

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060152.X00

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten