RS OGH 1992/10/15 15Os69/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

StGB §125

Rechtssatz

Beschädigung ist die nicht ganz unerhebliche körperliche Veränderung einer Sache, durch die deren Gebrauchsfähigkeit zu einem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird, ohne daß die Beschädigung bis zur Zerstörung gediehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093235

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0150OS00069_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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