Norm
StGB §125Rechtssatz
Beschädigung ist die nicht ganz unerhebliche körperliche Veränderung einer Sache, durch die deren Gebrauchsfähigkeit zu einem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird, ohne daß die Beschädigung bis zur Zerstörung gediehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093235Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0150OS00069_9200000_001